Statuten
I. Name, Sitz, Dauer, Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Forum Weiningen" besteht auf unbestimmte Zeit ein politisch und konfessionell freier Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Weiningen ZH.
Das "Forum Weiningen ist der Nachfolgeverein resp. Nachfolgevereinigung der am 25. Mai 1966 gegründeten "Bürgervereinigung Weiningen".
Art. 2
Das Forum Weiningen will die Einwohner von Weiningen am politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben der Gemeinde und der Region interessieren und sie zur aktiven Mitarbeit bei den öffentlichen Aufgaben und zur politischen Meinungsbildung bewegen. Zu diesem Zweck führt sie verschiedene Veranstaltungen durch und beteiligt sich an Wahl- und Abstimmungsgeschäften.
Art. 3
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Die Mitgliedschaft können alle Einwohner beiderlei Geschlechts der Gemeinde Weiningen erwerben, die das 18. Altersjahr vollendet haben und politisch auf dem Boden der schweizerischen Demokratie stehen. Bei Ausländern bleiben allfällige gesetzliche Einschränkungen vorbehalten.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Art. 5
Jedes Mitglied hat das Recht
- bei der Behandlung von Wahl- und Sachgeschäften mitzuwirken, seine Meinung zu vertreten, Anträge zu stellen und seine Stimme abzugeben.
- bis 10 Tage vor der Generalversammlung in schriftlicher Eingabe an den Vorstand die Behandlung entscheidender Geschäfte an der Generalversammlung, insbesondere die Änderung der Statuten zu verlangen.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Verlust des Stimm- und Wahlrechts
- durch den Wegzug aus der Gemeinde
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
- durch Ausschluss des Mitgliedes auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, der ohne Angabe von Gründen zulässig ist.
III. Mittel
Art. 7
Die Einnahmen des Forums Weiningen bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie aus Gönnerbeiträgen. Die Jahresbeiträge sind bis spätestens 31. Oktober eines jeden Vereinsjahres zur Zahlung fällig (PC 80-52407-6 / IBAN CH43 0900 0000 8005 2407 6, Forum Weiningen).
).
IV. Organisation
Art. 8
Organe des Forums Weiningen sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
- allfällige Spezialkommissionen
A. Die Generalversammlung findet in der ersten Hälfte eines jeden Jahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Begehren des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder abgehalten.
Der Vorstand beruft die Generalversammlung schriftlich, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, in der Regel mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin, ein.
Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.
Für Statutenänderungen, Abberufungen von Vorstands- oder Kommissionsmitgliedern und Auflösung der Vereinigung ist jedoch die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder nötig.
Die Befugnisse der Generalversammlung sind
- Änderung und Ergänzung der Statuten
- Wahl und Abberufung des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Revisoren und der Mitglieder allfälliger Spezialkommissionen
- Genehmigung des Voranschlages, Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Festlegung des Jahresbeitrages
- Beschlussfassung über die Verwendung allfälliger Rechnungsüberschüsse
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung der Vereinigung und Verwendung des Vermögens im Auflösungsfalle
B. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 4 bis 8 Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Präsident oder Vizepräsident führt zusammen mit einem Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu
- Führung der Geschäfte und Wahrung der Interessen der Vereinigung im allgemeinen
- Aufnahme von Mitgliedern
- Vertretung der Vereinigung nach aussen
- Einberufung der Generalversammlung und Vorbereitung der Geschäfte.
C. Revisoren. Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor auf die Dauer von 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
D. Spezialkommissionen. Auf Antrag des Vorstandes können Spezialkommissionen gebildet werden; Präsident und Mitglieder werden durch die Generalversammlung für die Amtsdauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Aufgaben und Kompetenzen dieser Spezialkommissionen werden im Einzelnen durch den Vorstand festgelegt.
V. Behördenwahlen
Art. 9
a) Wahlkommission
Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörde oder wichtige Ergänzungswahlen sind durch die Wahlkommission, bestehend aus dem Vorstand des Forums Weiningen und 2 bis 6, durch die Generalversammlung bestimmten weiteren Mitgliedern, vorzubereiten.
Die Wahlkommission wird durch den Präsidenten des Forums Weiningen präsidiert; im übrigen konstituiert sie sich selbst.
Für notwendige Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Der Wahlkommission obliegt die Durchführung der Wählerversammlung, die Verhandlung mit den übrigen Ortsparteien sowie die Gestaltung und Durchführung des Wahlkampfes.
b) Die Wählerversammlung
Vor den ordentlichen Behördenwahlen oder wichtigen Ergänzungswahlen ist eine Wählerversammlung des Forums Weiningen durchzuführen, an der die Wahlkommission ihre Vorschläge unterbreitet. Jedes Mitglied des Forums Weiningen hat das Recht, die Vorschläge der Wahlkommission zu ergänzen.
Die Durchführung der Wahl der Kandidaten erfolgt geheim.
Gewählt ist, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Annahme der Wahl erklärt hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Für die Portierung in ein öffentliches Amt ist das Ergebnis der Wählerversammlung für alle Mitglieder des Forums Weiningen verbindlich. Lässt sich ein Mitglied trotzdem anderweitig portieren, so hat dies automatisch seinen Ausschluss aus dem Forum Weiningen zur Folge. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder des Forums Weiningen, die gleichzeitig auch noch Mitglied einer politischen Ortspartei oder des Quartiervereins Fahrweid sind. Will sich ein solches Mitglied von einer dieser Organisationen portieren lassen, so hat es den Präsidenten des Forums Weiningen davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Vl. Schlussbestimmungen
Art. 10
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 4. Mai 1979 teilweise neu gefasst und genehmigt. Die Namensänderung "Forum Weiningen" wurde an der Generalversammlung vom 4. Mai 2001 genehmigt und tritt sofort in Kraft.
Weiningen, den 25. Mai 2001
FORUM WEININGEN
Der Präsident Der Aktuar
Markus Baumann Felix Gloor