Statuten

I. Name, Sitz, Dauer, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Forum Weiningen" besteht auf unbestimmte Zeit ein politisch und konfessionell freier Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Weiningen ZH.

Das „Forum Weiningen“ ist der Nachfolgeverein resp. Nachfolgevereinigung der am 25. Mai 1966 gegründeten "Bürgervereinigung Weiningen".

Art. 2

Das Forum Weiningen will die Einwohnerinnen und Einwohner von Weiningen am politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben der Gemeinde und der Region interessieren und sie zur aktiven Mitarbeit bei den öffentlichen Aufgaben und zur politischen Meinungsbildung bewegen. Zu diesem Zweck führt sie verschiedene Veranstaltungen durch und beteiligt sich an Wahl- und Abstimmungsgeschäften.

Art. 3

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Die Mitgliedschaft können alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Weiningen erwerben, die das 18. Altersjahr vollendet haben und politisch auf dem Boden der schweizerischen Demokratie stehen. Bei Ausländerinnen und Ausländern bleiben allfällige gesetzliche Einschränkungen vorbehalten.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Art. 5

Jedes Mitglied hat das Recht

-       bei der Behandlung von Wahl- und Sachgeschäften mitzuwirken, seine Meinung zu vertreten, Anträge zu stellen und seine Stimme abzugeben

-       bis 10 Tage vor der Generalversammlung in schriftlicher Eingabe an den Vorstand die Behandlung entscheidender Geschäfte an der Generalversammlung, insbesondere die Änderung der Statuten, zu verlangen

-       Auswärtige Mitglieder haben bei Abstimmungen gemäss Abs 1 und Abs 2 kein Stimmrecht

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt

-       durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand

-       durch Ausschluss des Mitgliedes auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, der ohne Angabe von Gründen zulässig ist

 

III. Mittel

Art. 7

Die Einnahmen des Forums Weiningen bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie aus Gönnerbeiträgen. Die Jahresbeiträge sind bis spätestens 31. August eines jeden Vereinsjahres zu bezahlen.

 

IV. Organisation

Art. 8

Organe des Forums Weiningen sind

-       die Generalversammlung

-       der Vorstand

-       die Revision

-       allfällige Spezialkommissionen

A. Die Generalversammlung findet in der ersten Hälfte eines jeden Jahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Begehren des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder abgehalten.

Der Vorstand beruft die Generalversammlung schriftlich, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, in der Regel mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin, ein.

Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende durch Stichentscheid.

Für Statutenänderungen, Abberufungen von Vorstands- oder Kommissionsmitgliedern und Auflösung der Vereinigung ist jedoch die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder nötig.

Die Befugnisse der Generalversammlung sind

-       Änderung und Ergänzung der Statuten

-       Wahl und Abberufung des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Revision und der Mitglieder allfälliger Spezialkommissionen

-       Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

-       Genehmigung des Voranschlages

-       Festlegung des Jahresbeitrages

-       Beschlussfassung über die Verwendung allfälliger Rechnungsüberschüsse

-       Ausschluss von Mitgliedern

-       Auflösung der Vereinigung und Verwendung des Vermögens im Auflösungsfalle

B. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und 4 bis 8 Mitgliedern. Das Präsidium und die Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Das Präsidium oder das Vizepräsidium führt zusammen mit einem Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu

-       Führung der Geschäfte und Wahrung der Interessen der Vereinigung im Allgemeinen

-       Aufnahme von Mitgliedern

-       Vertretung der Vereinigung nach aussen

-       Einberufung der Generalversammlung und Vorbereitung der Geschäfte

C. Die Revision. Die Generalversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren auf die Dauer von 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

D. Spezialkommissionen. Auf Antrag des Vorstandes können Spezialkommissionen gebildet werden; Präsidium und Mitglieder werden durch die Generalversammlung für die Amtsdauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Aufgaben und Kompetenzen dieser Spezialkommissionen werden im Einzelnen durch den Vorstand festgelegt.

 

V. Behördenwahlen

Art. 9

 A. Die Wahlkommission

Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörde oder wichtige Ergänzungswahlen sind durch die Wahlkommission, bestehend aus dem Vorstand des Forums Weiningen und 2 bis 6, durch die Generalversammlung oder den Vorstand bestimmten weiteren Mitgliedern, vorzubereiten.

Die Wahlkommission wird durch das Präsidium des Forums Weiningen präsidiert; im Übrigen konstituiert sie sich selbst.

Für notwendige Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

Der Wahlkommission obliegt die Durchführung der Wählerversammlung, die Verhandlung mit den übrigen Ortsparteien sowie die Gestaltung und Durchführung des Wahlkampfes.

 B. Die Wählerversammlung

Vor den ordentlichen Behördenwahlen oder wichtigen Ergänzungswahlen ist eine Wählerversammlung des Forums Weiningen durchzuführen, an der die Wahlkommission ihre Vorschläge unterbreitet. Jedes Mitglied des Forums Weiningen hat das Recht, die Vorschläge der Wahlkommission zu ergänzen.

Die Durchführung der Wahl der Kandidaten erfolgt geheim.

Gewählt ist, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Annahme der Wahl erklärt hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

Für die Portierung in ein öffentliches Amt ist das Ergebnis der Wählerversammlung für alle Mitglieder des Forums Weiningen verbindlich. Lässt sich ein Mitglied trotzdem anderweitig portieren, so hat dies automatisch seinen Ausschluss aus dem Forum Weiningen zur Folge. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder des Forums Weiningen, die gleichzeitig auch noch Mitglied einer politischen Ortspartei oder des Quartiervereins Fahrweid sind. Will sich ein solches Mitglied von einer dieser Organisationen portieren lassen, so hat es das Präsidium des Forums Weiningen davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

Vl. Schlussbestimmungen

Art. 10

Die Namensänderung "Forum Weiningen" wurde an der Generalversammlung vom 4. Mai 2001 genehmigt.

Diese Statuten wurden an den Generalversammlungen vom 4. Mai 1979 und 12. April 2024 teilweise neu gefasst und genehmigt.

Weiningen, den 12. April 2024

FORUM WEININGEN

Der Präsident                                                Die Aktuarin

Konstantin Tino Schütterle                         Evi Hinterkircher


 

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